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BRAND GMBH + CO KG Einkaufsbedingungen

1 Allgemeines

1.1 Diese Einkaufsbedingungen (EKB) der BRAND GMBH + CO KG („BRAND“) sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt.
1.2 Diese EKB gelten für sämtliche – auch zukünftige – Verträge mit dem Lieferanten. Andere Bedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch BRAND nicht Vertragsinhalt. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Verzicht auf die Schriftform ist seinerseits nur schriftlich möglich. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden. Die Vertragssprache ist deutsch und/ oder englisch. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen Fassung dieser EKB und einer anderen Sprachfassung ist die deutsche Fassung maßgeblich.
1.3 Eine Aufrechnung durch den Lieferanten ist unzulässig, es sei denn, sie erfolgt mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder aus dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erwachsenden, auf Zahlung gerichteten Gegenforderungen. Die Abtretung von Ansprüchen gegen BRAND an Dritte bedarf der Zustimmung von BRAND in Textform.
1.4 BRAND wird die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten elektronisch speichern und verarbeiten.
1.5 Für Geschäfte mit Lieferanten, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Gerichtsstand Frankfurt am Main. BRAND ist auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen. Ferner hat BRAND das Recht, als Kläger das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt am Main anzurufen. Das Schiedsgericht entscheidet in diesem Fall nach der Schiedsgerichtsordnung der IHK Frankfurt am Main unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges den Rechtsstreit endgültig.
1.6 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Wareneinkauf (CISG).

2 Bestellungen, Auftragsvergabe

2.1 Angebote enthalten neben den Preisen Angaben über maßgebliche Rabatte, Lieferbedingungen und -fristen. Auf Abweichungen zwischen Anfrage und Angebot weist der Lieferant jeweils detailliert hin. Soweit nicht anders vereinbart, sind Angebote und Bemusterungen kostenfrei.
2.2 Im Fall von höherer Gewalt sowie von BRAND nicht zu vertretenden Streiks, Aussperrungen oder anderen Ereignissen, durch die der Absatz von BRAND wesentlich erschwert wird, kann BRAND ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurücktreten oder Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.
2.3 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (z.B. Telefax, Datenfernübertragung oder E-Mail).
2.4 Nimmt der Lieferant den Auftrag oder die Bestellung nicht innerhalb des üblicherweise zu erwartenden Zeitraums, längstens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang an, kann BRAND den Auftrag oder die Bestellung widerrufen.
2.5 Weitergabe von Aufträgen oder Erteilung von Unteraufträgen sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch BRAND zulässig.
2.6 BRAND kann Änderungen der Lieferware auch nach Vertragsschluss verlangen, wenn diese für den Lieferanten mit Minderaufwand verbunden, im Übrigen soweit sie ihm zumutbar sind. Mehr- oder Minderaufwand sind entsprechend zu verrechnen.
2.7 Auf Anforderung von BRAND hat der Lieferant für die Lieferware eine Lieferantenerklärung mit Angabe der Zolltarifnummer (Einzel- oder Langzeiterklärung) bzw. ein Ursprungszeugnis zu erstellen. Soweit erforderlich, hat der Lieferant die Angaben zum Warenursprung durch ein von seiner Zollstelle bestätigtes Auskunftsblatt nachzuweisen. Der Lieferant ersetzt BRAND sämtliche Schäden aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Lieferpapiere.

3 Gefahrübergang, Lieferung, Verzug

3.1 Erfüllungsort ist das Werk von BRAND in Wertheim. Die Gefahr geht erst nach Übergabe der Kaufsache/Abnahme der Werkleistung auf BRAND über. Dies gilt gleichermaßen für einen anderen vereinbarten Erfüllungsort.
3.2 Der Lieferant hat vereinbarte Lieferfristen und -termine einzuhalten und BRAND unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er vereinbarte Lieferfristen oder -termine voraussichtlich nicht einhalten wird. Er hat alle Anstrengungen zu unternehmen, die Vertragsprodukte bei Nichteinhalten der Frist/ des Termins so schnell wie möglich auszuliefern. Insbesondere muss die schnellstmögliche Versandart gewählt werden.
3.3 Bei verschuldetem Lieferverzug kann BRAND einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Auftragswertes pro Woche des Verzuges, höchstens insgesamt 5% des Auftragswertes ohne besonderen Nachweis und unbeschadet weiter gehender Schadensersatzansprüche geltend machen.
3.4 Der Lieferant kann sich auf Mangel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und Nicht- oder Schlechtbelieferung durch seine Vorlieferanten nur berufen, wenn diese Umstände nicht in seine Risikosphäre fallen.

4 Preise

4.1 Die vom Lieferanten angegebenen Preise verstehen sich inklusive Verpackung sowie etwaiger Fracht-, Zoll- und Versicherungskosten und sonstiger Spesen.
4.2 Rechnungen des Lieferanten kann BRAND innerhalb von 10 Tagen ab Fälligkeit der Forderung und Rechnungseingang bei BRAND mit 3% Skonto oder binnen 30 Tagen rein netto bezahlen. SEPA-Lastschriften führt der Lieferant stets unter Abzug von 3 % Skonto aus.

5 Mängelrechte, Verjährung

5.1 Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung.
5.2 BRAND steht das Recht zur Wahl der Art der Nacherfüllung zu. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Abwendung größerer Schäden, kann BRAND auf Kosten des Lieferanten Mängel der Lieferware oder daraus resultierende Schäden selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. Im Übrigen ist BRAND bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag berechtigt. BRAND steht ein uneingeschränkter Anspruch auf Schaden- und Aufwendungsersatz entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu.
5.3 Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass BRAND die Lieferware im In- und/ oder Ausland ohne Verstoß gegen Schutzrechte Dritter (wie Patent-, Gebrauchsmuster, Marken- und Urheberrechte) und/ oder gesetzliche und behördliche Bestimmungen erwerben, bearbeiten, verbinden, benutzen und verkaufen kann. Er haftet auch für die Vereinbarkeit der Verwendung der Lieferware mit den anwendbaren nationalen und/oder internationalen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts. Für die vertragsgemäße Lieferung erforderliche Genehmigungen und/ oder Befreiungen von Sanktionen hat der Lieferant unverzüglich zu beschaffen.
5.4 Der Lieferant hat BRAND unverzüglich in Textform zu informieren, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferanten Schutzrechte Dritter und/oder gesetzliche und behördliche Bestimmungen (im In- und/ oder Ausland) verletzt werden. Der Lieferant stellt BRAND bei Verschulden von Forderungen Dritter wegen Rechtsmängeln der Lieferware frei.
5.5 Vorbehaltlich längerer gesetzlicher Verjährungsfristen verjähren Mängelansprüche 3 Jahre nach Gefahrübergang (Ziff. 3.1) an BRAND.

6 Produktsicherheit, Produkthaftung

6.1 Für den Fall, dass BRAND durch Kunden oder Dritte aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, BRAND von derartigen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht wurde und der Lieferant im Außenverhältnis selbst haftet.
6.2 Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung nach Ziffer 6.1 trägt der Lieferant alle anfallenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere auch die Kosten für die von BRAND zur Schadensabwehr unternommenen notwendigen Maßnahmen (z.B. Rückrufe).
6.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6.4 Der Lieferant hat seine Produktions- und Produkthaftpflichtrisiken in angemessenem Umfang und mit ausreichender Deckung zu versichern und BRAND dies auf Anfrage zu belegen.

7 Ersatzteile

Soweit für die vertragsgegenständliche Lieferware Ersatzteile bestehen, verpflichtet sich der Lieferant für die durchschnittliche Lebensdauer der von ihm gelieferten Waren Ersatzteile bereitzuhalten.

8 Gewerbliche Schutzrechte, Eigentum, Formen und Werkzeuge

8.1 BRAND behält sich das Eigentum sowie alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte an von BRAND bereitgestellten Konstruktionen, Formen, Werkzeugen oder sonstigen Vorrichtungen, Mustern, Abbildungen und sonstigen kaufmännischen oder technischen Unterlagen vor. Der Lieferant darf diese nur in der vertraglich vereinbarten Weise nutzen und hat sie auf Anforderung zurückzugeben.
8.2 Formen, Werkzeuge oder sonstige Werke, die der Lieferant im Auftrag von BRAND erstellt hat, kann BRAND gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts erwerben. Ist BRAND in Vorleistung getreten, gehen die Werke mit (Teil-)Erstellung in das Eigentum von BRAND über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände bis zur Beendigung des Lieferverhältnisses kostenlos und sorgfältig für BRAND verwahrt.

9 Compliance, Umwelthaftung

9.1 Der Lieferant hat bei seiner Leistungserbringung sämtliche gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insbesondere die Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften) zu beachten, ferner die Arbeitsschutzbestimmungen. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Korruption, Geldwäsche und Schwarzarbeit sowie das Mindestlohngesetz (MiLoG) zu beachten.
9.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte sämtliche einschlägigen Auflagen und Bestimmungen über Umweltschutz und Abfallbeseitigung zu berücksichtigen und einzuhalten. Insbesondere steht er BRAND dafür ein, dass die Vertragsprodukte sortenrein entsorgbar sind. Er stellt dies durch entsprechende Materialkennzeichnungen sicher. BRAND kannvom Lieferanten verlangen, dass er die Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen gemäß der Verpackungsverordnung am Ort der Ablieferung kostenfrei zurücknimmt und sie ordnungsgemäß entsorgt.

10 CE-Kennzeichnung

Ist für ein Produkt nach den für das Produkt einschlägigen Gesetzen und Richtlinien eine CE-Kennzeichnung erforderlich, muss das Produkt eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen und dem Produkt sind sämtliche für eine solche Kennzeichnung erforderlichen Dokumente, einschließlich der EU-Konformitätserklärung beizufügen. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung übernimmt der Lieferant die Verantwortung für die Konformität des Produktes mit den einschlägigen Richtlinien und Gesetze.

11 Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der nachfolgenden internationalen Standards und wird sich bemühen, auf eine Einhaltung dieser Verpflichtungen durch seine Lieferanten, Zulieferer und Unterauftragnehmer hinzuwirken:
• Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. Weitergehende Informationen sowie der Text der Erklärung sind auf der Seite der United Nations einsehbar
www.ohchr.org/en/human-rights/universal-declaration/translations/english ;
• Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zur Erfüllung der Grundprinzipien auf Vereinigungsfreiheit, Beseitigung der Zwangsarbeit, Abschaffung von Kinderarbeit, Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit. Weitergehende Informationen, sowie eine Auflistung der genauen gesetzlichen Grundlagen sind auf der Webseite der Internationalen Arbeitsorganisation einsehbar: www.ilo.org/global/standards/introduction-to-international-labour-standards/conventions-and-recommendations/lang--en/index.htm;
• Einhaltung der Leitgedanken zum nachhaltigen unternehmerischen Handeln, in Anlehnung an die 10 Prinzipien des UN Global Compact (https://unglobalcompact.org/what-is-gc/mission/principles);
• Minamata Übereinkommen der Vereinten Nationen. Weitergehende Informationen sind auf der Webseite der Vereinten Nationen zum Minamata Übereinkommen einsehbar: mercuryconvention.org/en;
• Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP). Weitergehende Informationen sind auf der Webseite der Vereinten Nationen zum Stockholmer Übereinkommen einsehbar: www.pops.int;
• Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle. Weitergehende Informationen sind auf der Webseite der Vereinten Nationen zum Basler Übereinkommen einsehbar: www.basel.int.
BRAND hat das Recht, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, Audits (sowohl in Präsenz, also auch virtuell oder in Schriftform) durchzuführen, um die Einhaltung der vorstehenden internationalen Standards entweder selbst oder durch einen beauftragten Dritten prüfen zu lassen. Der Lieferant wird alle zur Durchführung des Audits vernünftigerweise erforderlichen Daten, Dokumente und Informationen in angemessener Weise zur Verfügung stellen. Soweit das Audit ergeben sollte, dass der Lieferant
oder einer seiner Unterlieferenten, Zulieferer oder Unterauftragnehmer gegen vorstehende internationale Standards verstoßen hat, verpflichtet sich der Lieferant auf Verlangen von BRAND unverzüglich einen Maßnahmenkatalog einschließlich Zeitplan zu erarbeiten (Abhilfekonzept), um die Verstöße abzustellen.
Bei den Verpflichtungen aus dieser Ziffer 11 handelt es sich um wesentliche Mitwirkungspflichten des Lieferanten. Im Falle einer Verletzung dieser Pflichten ist BRAND berechtigt, die Geschäftsbeziehung ohne Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Fristen zu beenden, wenn (i) die Verletzung der Pflicht als sehr schwerwiegend zu bewerten ist, (ii) die Umsetzung des Abhilfekonzepts die Verletzung nicht innerhalb des festgelegten Zeitplans behoben hat oder (iii) BRAND keine weiteren milderen Mittel zur Verfügung stehen, um auf eine Einhaltung der vorstehenden internationalen Standards hinzuwirken.

 

12 RoHS-Konformität

BRAND akzeptiert nur Produkte, die den maßgeblichen Gesetzen und Regularien zur Beschränkung gefährlicher Stoffe („RoHS“) entsprechen, wie der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19.04.2013, der EU-Richtlinie 2011/65/EU vom 08.06.2011 inklusive Anhang II der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/863 vom 31.03.2015 in der jeweils geltenden Fassung und den Verwaltungsmaßnahmen des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie der Volksrepublik China vom 21.01.2016 („China RoHS2“). Der Lieferant verpflichtet sich es im zumutbaren Maße zu vermeiden, die nach den vorstehenden Regularien zulässigen Gehalte an Schadstoffen je homogenem Werkstoff in seinen an BRAND gelieferten Produkten zu überschreiten. Soweit dies nicht möglich sein sollte, ist der Lieferant verpflichtet, BRAND über die Gehalte in der Produktspezifikation und/oder den technischen Datenblättern unaufgefordert zu informieren. Dies gilt auch wenn bei laufender Lieferung bislang nicht gelistete Schadstoffe Bestandteil der vorgenannten Regularien werden.

13 REACH-Konformität

Der Lieferant verpflichtet sich, gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Er erfüllt die Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 (sog. REACH-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung samt Änderungen, insbesondere die Pflichten zur Registrierung von Stoffen und Zurverfügungstellung von Sicherheitsdatenblättern. Der Lieferant verpflichtet sich es im zumutbaren Maße zu vermeiden, besonders besorgniserregende Stoffe gemäß der aktuellen Stoffliste der ECHA („SVHC-Liste“) in Anteilen über 0,1 Masseprozent in seinen an BRAND gelieferten Produkten zu verwenden.
Soweit dies nicht möglich sein sollte, ist der Lieferant verpflichtet, BRAND hierüber unter Nennung der SCIP-Nr. in der Produktspezifikation und/oder den technischen Datenblättern unaufgefordert zu informieren. Dies gilt auch wenn bei laufender Lieferung bislang nicht gelistete Stoffe in die SVHC-Liste aufgenommen werden. Dies schließt auch die Pflichten bezüglich Anhang XIV (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) und Anhang XVII (Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein.

14 California Proposition 65

Der Lieferant verpflichtet sich, es im zumutbaren Maße zu vermeiden, Stoffe oder Substanzen in den von ihm an BRAND gelieferten Produkten zu verwenden, die durch den Safe Water and Toxic Enforcement Act von 1986 des US Bundesstaates Kalifornien (sog. California Proposition 65) als Krebs auszulösend beziehungsweise Geburtsfehler oder andere reproduktive Schäden verursachend eingestuft werden.
Sollten Produkte entsprechende Substanzen enthalten, ist der Lieferant verpflichtet, BRAND hierüber in der Produktspezifikation und/oder den technischen Datenblättern unaufgefordert zu informieren. Dies gilt auch wenn bei laufender Lieferung bislang nicht gelistete Substanzen Bestandteil der California Proposition 65 List (abrufbar unter oehha.ca.gov/proposition-65/proposition-65-list) werden.

15 Konfliktmineralien

Der Lieferant verpflichtet sich, Produkte mit Materialien, welche in Sec. 1502 des DoddFrank Wall Street Reform and Consumer Protection Act der USA (sog. Dodd Frank Act) und/oder in der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17.05.2017aufgelistet sind, BRAND gegenüber zu identifizieren und die Lieferkette bis zum Schmelzbetrieb lückenlos und transparent zu dokumentieren.

16 Geheimhaltung

Alle aus der Geschäftsverbindung mit BRAND erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere technisches, nicht nachweislich offenkundiges Wissen, hat der Lieferant Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Lieferant wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern auferlegen. Ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von BRAND dürfen vertrauliche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden – außer zur Erfüllung des Vertragszwecks.
 

Stand: Juli 2023

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